Betriebssport-Kreisverband
Mittelrhein-West e.V.

Sparte Volleyball

Mein BKV

Spielordnung der Sparte Volleyball (vom 12.7.2018)


Vorbemerkung:
Um die Lesbarkeit und auch das Verständnis der einzelnen Bestimmungen zu erleichtern, wurde - sofern keine geschlechtsneutrale Bezeichnung genommen werden konnte - die männliche Form verwendet. In diesen Fällen ist die Formulierung so zu verstehen, dass auch die weibliche Form eingesetzt werden kann.

A) Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Spielordnung: Zweck und Abgrenzung

  1. Die Volleyball-Spielordnung (VSPO) des Betriebssport-Kreisverbandes Mittelrhein-West e.V. (BKV MRW) enthält einheitliche und für die Mitglieder allein verbindliche Vorschriften für den Spielbetrieb des BKV MRW.
  2. Soweit Fragen des Spielbetriebes in der VSPO nicht geregelt sind, entscheidet die Spartenleitung.
  3. Freundschaftsspiele sollten dem Sinn dieser VSPO entsprechen.

§ 2 Spielbetrieb: Zuständigkeit und Regel

  1. Für die im BKV MRW durchzuführenden Spiele bestehen folgende Zuständigkeiten:
    (a) Für BKV-Meisterschaftsspiele, Repräsentativspiele und BKV-Turniere ist die BKV-Spartenleitung zuständig.
    (b) Für Freundschaftsspiele und sonstige Turniere ist der ausrichtende (Mitglieds-) Verein zuständig.
  2. Für den gesamten Spielverkehr gelten grundsätzlich die internationalen Volleyballspielregeln, soweit nicht in dieser VSPO andere Regelungen getroffen sind.
  3. Als Spielorte sind alle Sporthallen zugelassen, die auch Trainingshallen sind. Die Netzhöhe beträgt beim Spiel von Mixed-Mannschaften 2,35 Meter.
  4. Die an den Spielen gemäß § 2 Abs. 1a teilnehmenden Mannschaften sollten in einheitlicher Spielkleidung antreten.
  5. Vereine im Sinne der VSPO sind Mitgliedsvereine des BKV MRW.
  6. Turniere, die von einem (Mitglieds-)Verein ausgerichtet werden, sind dem BKV MRW vorher mitzuteilen.

§ 3 Sportausschuss: Zusammensetzung und Aufgaben

  1. Der Sportausschuss wird von der Spartenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er überwacht die Einhaltung der Spielordnung und den Spielbetrieb der Sparte.
  2. Der Sportausschuss muss mindestens bestehen aus:
    (a) dem Vorsitzenden,
    (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    (c) einem Beisitzer.
    Darüber hinaus können ihm bis zu zwei stellvertretende Beisitzer angehören. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Befugnis. Hat ein Mitglied des Sportausschusses oder des Vereins, dem es angehört, ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, so scheidet dieses Mitglied für die Dauer der Verhandlung wegen Befangenheit aus. In beiden vorgenannten Fällen ist ein stellvertretender Beisitzer hinzuzuziehen.
  3. Dem Sportausschuss obliegen folgende Aufgaben:
    (a) Überwachung des Spielbetriebes,
    (b) Prüfung und bindende Entscheidung von Anträgen, die den Spielbetrieb betreffen und
    (c) Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanträgen zur VSPO und Weiterleitung an die Spartenleitung zwecks Vorlage und Beschlussfassung in der Spartenversammlung.
  4. Die Einberufung erfolgt aufgrund
    (a) der Feststellung eines Vergehens gegen die Sportgesetze und die Gesetze des sportlichen Anstandes,
    (b) eines Protestes eines Vereins oder einer Mannschaft oder
    (c) eines Antrags der Spartenleitung.
  5. Der Vorsitzende beruft den Sportausschuss ein und setzt Ort und Zeit der Verhandlung nach Rücksprache mit den anderen Mitgliedern fest. Es ist eine Ladungsfrist von vier Tagen einzuhalten.
  6. Über Protestverhandlungen wird ein Protokoll angefertigt, das enthalten muss:
    - Besetzung des Sportausschusses,
    - Namen der Parteien und Zeugen,
    - Urteilsform,
    - Zeugenaussagen nach ihrem wesentlichen Inhalt und
    - Beschlüsse in ihrem Wortlaut.
    Über sonstige Verhandlungen des Sportausschusses wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
  7. Das Urteil der Protestverhandlung muss enthalten:
    - Bezeichnung der Rechtsinstanz,
    - Zeit und Ort der Verhandlung,
    - Besetzung der Rechtsinstanz,
    - Verhandlungsgegenstand, Parteien und Tatbestand,
    - Urteilsformel und -begründung,
    - Kostenentscheid,
    - Rechtsmittelbelehrung gemäß den Bestimmungen der Rechtsordnung des BKV MRW,
    - Tag der Zustellung des Urteils,
    - Unterschrift des Vorsitzenden der Instanz.
    Das Urteil muss den Beteiligten schriftlich zugestellt werden, wenn sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.
  8. Das Verfahren vor dem Sportausschuss ist öffentlich. Jeder Verein kann nur höchstens zwei seiner Mitglieder als Zeugen benennen. Erklären die Beteiligten schriftlich ihr Einverständnis, so kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
  9. Gegen Urteile des Sportausschusses kann innerhalb einer Woche nach Urteilszustellung unter Zahlung einer Berufungsgebühr von mindestens 7,50 Euro bis maximal 20,- Euro schriftlich unter Angabe von Gründen Berufung eingelegt werden.

§ 4 Berufungsausschuss

  1. Über Berufungen entscheidet der Berufungsausschuss. Er setzt sich aus
    (a) dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des BKV MRW,
    (b) dem Spartenleiter Volleyball als dessen Stellvertreter und Protokollführer,
    (c) dem Vorsitzenden des Sportausschusses und
    (d) zwei Beisitzern
    zusammen.
    Im Verhinderungsfall zu a) ist der Geschäftsführer des BKV MRW, zu b) und c) der jeweilige Stellvertreter hinzuzuziehen. Die beiden Beisitzer werden von den Mitgliedern a) - c) des Berufungsausschusses benannt.
  2. Auf die Einberufung des Berufungsausschusses und das Verfahren vor diesem finden die Vorschriften des § 3 (Sportausschuss) entsprechende Anwendung.
  3. Das hier ausgesprochene Urteil ist rechtskräftig.
  4. Überschreitet das Vergehen des Vereins oder einzelner Personen das in der VSPO vorgesehene Strafmaß, so können die Rechtsinstanzen der Sparte Volleyball (Sportausschuss und Berufungsausschuss) diese Angelegenheit zur weiteren Rechtsfindung an die Rechtsinstanz des BKV MRW, die Spruchkammer, weiterleiten. Die Entscheidung der Spruchkammer ist endgültig (siehe auch Rechtsordnung des BKV MRW).

B) Grundlagen des Spielbetriebs

§ 5 Spielklassen und Spieljahr

  1. Es wird in Spielklassen mit Mixed-Mannschaften gespielt, bei denen grundsätzlich ständig sechs Personen - davon mindestens zwei Damen - auf dem Spielfeld sein müssen. Damenmannschaften können ebenfalls teilnehmen.
    Bei Bedarf können reine Herren- bzw. Damenmeisterschaftsrunden eingeführt werden.
  2. Das Spieljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

§ 5 a Sonderregelungen für Mixed-Mannschaften

Die Nutzung der nachfolgend aufgeführten Sonderregelungen ist jeweils im Spielberichtsbogen unter Bemerkungen einzutragen.

  1. Spiel mit nur 1 Dame auf dem Feld:
    Die Position der fehlenden 2. Dame wird durch eine "Lücke" ersetzt, die im Spielbetrieb an der Rotation teilnimmt. Erreicht die "Lücke" die Aufschlagposition, führt ersatzweise der Spieler neben oder vor der "Lücke" deren Aufschlag aus.
    Dem Schiedsgericht ist vor jedem Satz sowohl die Position der "Lücke" als auch der ersatzweise aufschlagende Spieler mitzuteilen.
  2. Ersatz fehlender Damen durch Senioren
    Eine auf dem Spielfeld fehlende Dame darf durch einen Spieler, der mindestens 55 Jahre alt ist, ersetzt werden.
    Wenn auch die zweite Dame nicht zur Verfügung steht, kann für diese Position ersatzweise ein mindestens 60 Jahre alter Spieler eingesetzt werden.
    Die Ersatzbedingungen müssen während des Spiels ständig erfüllt sein.
    Die Altersgrenzen müssen bereits zu Beginn des Spieljahres erfüllt sein.
  3. Davon abweichende einvernehmliche Regelungen können von den Mannschaftsverantwortlichen jederzeit (auch im laufenden Spiel z.B. nach Verletzungen) getroffen werden. Diese müssen jedoch im Spielberichtsbogen vermerkt werden.

§ 6 Leistungsklassen

Der Spielbetrieb wird bei Bedarf in Leistungsklassen mit mindestens vier und höchstens acht Mannschaften durchgeführt.

§ 7 Eingliederung der Mannschaften in Leistungsklassen

  1. Jeder Mitgliedsverein des BKV MRW hat das Recht an Meisterschaftsspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen, sofern er diese form- und fristgerecht gemeldet hat und seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber nachgekommen ist.
  2. Mannschaften des vergangenen Spieljahres spielen, sofern keine Abmeldung nach § 7 Abs. 5 erfolgt, im neuen Spieljahr in der Klasse, die sie im alten Spieljahr erreicht haben.
  3. Mannschaften neuer Mitglieder sowie Mannschaften, die von einem alten Mitglied neu angemeldet werden, werden in der untersten Klasse eingegliedert. Für diese ist eine schriftliche Anmeldung bis maximal vier Wochen vor Beginn der Sommerferien der Schulen Nordrhein-Westfalens bei der Spartenleitung notwendig.
  4. Nehmen mehrere Mannschaften eines Vereins am Meisterschaftsbetrieb teil, so sind diese wie Mannschaften verschiedener Vereine zu behandeln. Die Spieler können nur gemäß § 11 Abs. 4 von Mannschaft zu Mannschaft wechseln.
  5. Mannschaften können nur bis maximal vier Wochen vor Beginn der Sommerferien der Schulen Nordrhein-Westfalens bei der Spartenleitung abgemeldet werden. Hierdurch, sowie durch unstatthaftes Zurückziehen einer Mannschaft vom Spielbetrieb oder durch satzungsgerechten Ausschluss geht das Anrecht auf eine bis dahin erreichte Klasse verloren.
  6. Die freiwillige Zurückstufung einer Mannschaft in eine tiefere Klasse kann vom Verein für das kommende Spieljahr bis maximal vier Wochen vor Ende des jeweils laufenden Spieljahres bei der Spartenleitung schriftlich beantragt werden.

§ 8 Auf- und Abstieg in den Leistungsklassen

  1. Als Normalregelung gilt:
    (a) Es steigt je Leistungsklasse die letztplatzierte Mannschaft in die nächsttiefere Leistungsklasse ab. Die erstplazierte Mannschaft einer tieferen Leistungsklasse steigt in die nächsthöhere Leistungsklasse auf. Die vorletzte Mannschaft jeder Leistungsklasse bestreitet gegen die jeweils zweitplatzierte Mannschaft der nächsttieferen Leistungsklasse ein Relegationsspiel, für das das Heimrecht ausgelost wird. Der Sieger steigt in die nächsthöhere Leistungsklasse auf.
    (b) Scheiden in einer höheren Leistungsklasse während der Spielzeit Mannschaften aus, bzw. werden für das nächste Spieljahr abgemeldet, so verbleibt die vorletzte Mannschaft in der höheren Leistungsklasse und die letztplatzierte Mannschaft bestreiten das Relegationsspiel mit der zweitplatzierten Mannschaft der niedrigeren Leistungsklasse.
  2. Die Zugehörigkeit zu einer neuen Leistungsklasse beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe der Abschlusstabelle durch die Spartenleitung.
    Mannschaften können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Abschlusstabelle gegenüber der BKV-Spartenleitung auf den Aufstieg verzichten. Es steigt dann die nächstplatzierte Mannschaft auf.
  3. Sollte die Anzahl der an der Spielrunde teilnehmenden Mannschaften neun nicht überschreiten, werden eine gemeinsame Vorrunde aller teilnehmenden Mannschaften und zwei getrennte PlayOff-Runden gespielt. In der Vorrunde spielt „jeder gegen jeden“. Die Teams der (aufgerundet) ersten Tabellenhälfte spielen im Anschluss in der PlayOff-Runde I die Meisterschaft aus, wobei die Vorrunden-Ergebnisse gegen die an der PlayOff-Runde I teilnehmenden Teams in der Tabelle berücksichtigt werden. Analog spielen die Mannschaften der unteren Vorrundentabellenhälfte die weiteren Platzierungen aus. Hierbei hat das Heimrecht im Vergleich zur Vorrunde nach Möglichkeit zu wechseln.

§ 9 Reorganisation der Leistungsklassen

  1. Eine Reorganisation der einzelnen Leistungsklassen ist dann notwendig, wenn
    - die in § 6 genannten Werte unter- bzw. überschritten werden oder
    - die Stärke einer Klasse (Anzahl der in einer Klasse spielenden Mannschaften) um mehr als Eins zur Stärke einer anderen Klasse differiert.
  2. Die Reorganisation wird durch die BKV-Spartenleitung durchgeführt und alle an der nächsten Meisterschaftsrunde teilnehmenden Mannschaften mit Gründen und Auswirkungen zusammen mit dem neuen Spielplan mitgeteilt.
  3. Je nach Art der Reorganisation werden die Bestimmungen von § 6 teilweise bzw. vollständig aufgehoben.
  4. Bei der Neueingliederung von Mannschaften in die Leistungsklassen sind die Abschlusstabellen maßgebend. Liegen Anträge auf Zurückstufung in eine tiefere Leistungsklasse nach § 7 Abs. 6 vor, werden diese zunächst beachtet.

§ 10 Spielberechtigung

  1. An Pflicht- und Repräsentativspielen gemäß § 2 darf nur teilnehmen, wer gemäß § 10 Abs. 2 spielberechtigt ist. Durch Teilnahme am Spielbetrieb erklären sich die Spielberechtigten mit der elektronischen Speicherung ihrer spielberechtigungsrelevanten Daten einverstanden. Die Pflicht zur Information der Spielberechtigten über die elektronische Speicherung der o.g. Daten obliegt den Mannschaftsverantwortlichen, die über diese Informationspflicht vor jeder Saison von der Staffelleitung unterrichtet werden.
  2. Spielberechtigt ist, wer im Besitz eines gültigen Spielerpasses des BKV MRW für die Sparte Volleyball ist oder dessen Antrag auf Ausstellung eines Spielerpasses seit mindestens 7 Tagen dem BKV MRW vorliegt. Sollten nachträglich Gründe (wie z.B. bei Jugendlichen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 erfüllt sein müssen) bekannt werden, die die Erteilung eines Spielerpasses verhindert hätte, so wird bei Einsatz dieses Spielers § 14 Absatz 3 zur Anwendung gebracht. Jedes Mitglied eines BKV-Vereins darf nur einen Spielerpass für die Sparte Volleyball erhalten. Ein Spieler kann für die Sparte Volleyball immer nur für einen BKV-Verein eine Spielberechtigung besitzen, Änderungen in der Mannschaftszugehörigkeit regelt § 11.
    Im Bereich des BKV MRW gilt ausschließlich der Spielerpass des Westdeutschen Betriebssportverbandes e.V.. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Pass ist nur nach Abstempelung durch den BKV MRW und mit aktueller Jahreswertmarke gültig. Die Wertmarken werden von der Passstelle des BKV MRW ausgegeben. Der Pass ist für das auf der Wertmarke angegebene Kalenderjahr und darüber hinaus bis zum Ende des Spieljahres (§5 (2)) im Folgejahr gültig.
  3. entfallen
  4. Jugendliche unter 18 Jahre können die Spielberechtigung für Spiele gemäß § 2 Abs. 1 erhalten, sofern sie
    (a) eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters sowie
    (b) ein Attest eines Arztes auf Sportgesundheit bzw. einen Gesundheitspass mit dem Vermerk "Sportgesund" an den BKV-Passwart einreichen.

§ 11 Mannschaftszugehörigkeit

  1. [Vereinswechsel] Ein Vereinswechsel ist Spielern nach Maßgabe ihres jeweiligen Mitgliedschaftsverhältnisses jederzeit möglich; er ist der Spartenleitung mitzuteilen und der Spielerpass ist einzureichen. Eine Spielberechtigung für den neuen Verein kann während des laufenden Spieljahres nur nach Ablauf einer Sperre erteilt werden. Die Sperre beginnt mit dem Tag, an dem der Eingang der Meldung des Vereinswechsels gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen beim BKV MRW registriert wird und gilt für die nächsten beiden Pflichtspiele (des laufenden Spieljahres) des aufnehmenden Vereins. Ein Vereinswechsel zum Beginn eines neuen Spieljahres hat keine Sperre zur Folge. Vorgenanntes gilt nicht für Vereine, die mehrere Mannschaften gemeldet haben.
  2. [Fusion] Bei einer Fusion von Vereinen werden die Mannschaften erst zum Ablauf des Spieljahres als gemeinsame Mannschaft eines Vereins behandelt. Sollten im ablaufenden Spieljahr mehrere Mannschaften in unterschiedlichen Klassen an der Meisterschaftsrunde teilgenommen haben, in dem der Fusion folgenden Spieljahr aber nur eine Mannschaft melden, so wird die neue Mannschaft - abweichend von § 7 Abs. 3 - in die Leistungsklasse eingegliedert, der die höher platzierte Mannschaft der ursprünglichen Vereine nach Abschluss des Spieljahres angehörte.
  3. [Spielgemeinschaften] Spielgemeinschaften zwischen Mitgliedsvereinen des BKV MRW sind zum Pflichtspielbetrieb zugelassen; § 11 Abs. 2 wird auf sie entsprechend angewandt.
  4. [Mannschaftswechsel] Spielertausch zwischen Mannschaften eines Vereins sind während des Spieljahrs grundsätzlich nur möglich, wenn die betreffenden Mannschaften nicht in der gleichen Leistungsklasse spielen.
    Eine Zuordnung der Spieler zu unterschiedlichen Mannschaften des selben Vereins bei der BKV-Pokalrunde und BKV-Turnieren ist unabhängig von der Zugehörigkeit bei der Meisterschaftsrunde.
    Spieler der niedrigerklassigen Mannschaft dürfen während des Spieljahres in zwei Spielen der höherklassigen Mannschaft desselben Vereins eingesetzt werden, mit dem dritten Einsatz sind sie nur noch für die höherklassige Mannschaft spielberechtigt.
    Für Herren gilt folgende Beschränkung: In den ersten zwei Spielen der höherklassigen Mannschaft dürfen nur die in der vorgelegten Liste (vgl. §13 (3)) benannten männlichen Spieler eingesetzt werden.
    Spieler einer höherklassigen Mannschaft dürfen nur einmal in einer niedrigerklassigen Mannschaft eingesetzt werden und spielen sich dadurch sofort in der niedrigerklassigen Mannschaft fest.
    Ein Spieler, der sich in einer anderen Klasse festgespielt hat, darf während des laufenden Spieljahres nicht mehr in einer anderen als in der festgespielten Klasse eingesetzt werden. Die Bestimmungen von § 11 Absatz 1 bleiben von dieser Regelung unberührt. Vorgenanntes gilt nicht für Einsätze bei Turnieren oder innerhalb der Pokalrunde des BKV MRW.
    Der Einsatz eines einer niedrig- oder höherklassigeren Mannschaft angehörenden Spielers ist durch den Mannschaftsführer der betreffenden Mannschaft auf dem Spielberichtsbogen deutlich zu kennzeichnen.

C) Durchführung des Spielbetriebs

§ 12 Pflichtspiele

  1. BKV-Meisterschaftsspiele sind Pflichtspiele für alle gemäß § 13 Absatz (2) bezeichneten Mannschaften.
  2. BKV-Meisterschaftsspiele finden grundsätzlich als Spiele in Spielklassen statt, mit dem Zweck der Ermittlung der leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Mannschaften zur Regelung des Auf- und Abstiegs bzw. der Teilnahme an weiterführenden Meisterschaften.
  3. In der höchsten Leistungsklasse ist die nach Abschluss der BKV-Meisterschaftsrunde bestplatzierte Mannschaft "Meister des BKV MRW".
  4. Die Pflichtspiele sollen möglichst frühzeitig, jedoch nicht weniger als vier Wochen nach Ende der Sommerferien der Schulen Nordrhein-Westfalens beginnen.
  5. Spielfrei sind die Weihnachts-, Oster-, Sommer- und Herbstferien der Schulen Nordrhein-Westfalens, die Pfingstfeiertage sowie die Karnevalstage.
  6. Pokalspiele sind keine Pflichtspiele. Sie werden nach jeweiliger Pokalturnierordnung ausgetragen, die von der Spartenleitung festgelegt wird.
  7. Startgebühren werden von der Spartenleitung festgelegt.

§ 13 Organisation des Spielbetriebes

  1. Die Leitung der BKV-Meisterschaftsrunde obliegt der Spartenleitung.
  2. Mannschaften, die bereits im vergangenen Spieljahr an BKV-Meisterschaftsspielen teilgenommen haben, werden, sofern sie nicht nach § 7 Absatz 5 abgemeldet wurden, bzw. für die gemäß § 7 Absatz 6 die Rückstufung beantragt wurde, automatisch bei der Leistungsklasseneinteilung für die nächste BKV-Meisterschaftsrunde berücksichtigt. Für die Teilnahme neuer Mannschaften ist eine schriftliche Anmeldung bei der Spartenleitung bis maximal vier Wochen vor Beginn der Sommerferien der Schulen Nordrhein-Westfalens Voraussetzung.
  3. Für neue Mannschaften müssen die Vereine bis zum Ende der Sommerferien der Schulen Nordrhein-Westfalens mindestens sechs Spieler - davon mindestens zwei Spielerinnen - (gemäß § 5 Absatz 1), sowie Namen, Adressen und Telefonnummern (möglichst dienstlich und privat) des verantwortlichen Mannschaftsleiters und dessen Stellvertreters der Spartenleitung benennen. Die Meldung muss außerdem Name, Adresse (ggf. Anfahrtsweg) der Heimspielhalle sowie Wochentag, Anfangs- und Endzeitpunkt der Hallennutzungszeit enthalten.
    Vereine, die mehr als eine Mannschaft für die BKV-Meisterschaftsrunde gemeldet haben, müssen der Spartenleitung bis zum Ende der Sommerferien der Schulen Nordrhein-Westfalens für jede Mannschaft getrennt eine Liste der spielberechtigten Spieler einreichen. Für die höherklassige Mannschaft sind mindestens 8 Spieler, davon mindestens 2 Damen, zu benennen. Bei Nachmeldungen bzw. Spielerpassanträgen ist die jeweilige Mannschaft zu benennen, in der die Spieler eingesetzt werden sollen.
  4. Die Spartenleitung gibt bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Sommerferien der Schulen Nordrhein-Westfalens den genauen Spielplan mit den Spielterminen sowie allen in § 13 Absatz 3 genannten Angaben für die kommende Meisterschaftsrunde bekannt. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich von dem Verein der Spartenleitung mitzuteilen.
  5. Heimmannschaft im Sinne dieser VSPO ist immer die im Spielplan erstgenannte Mannschaft, auch wenn diese auf ihr Heimrecht verzichten sollte. Ein Verzicht auf das Heimrecht hat nur Auswirkung auf den Austragungsort, alle Pflichten der Heimmannschaft bleiben bestehen.
  6. Die Heimmannschaft von BKV-Meisterschaftsspielen, für die Spielpläne der Spartenleitung vorliegen, brauchen grundsätzlich nicht einzuladen; die Gastmannschaften haben automatisch nach den Bekanntgaben des Spielplanes der Spartenleitung anzutreten.
  7. entfallen
  8. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels ist der 1. Schiedsrichter (§ 15) verantwortlich.

§ 14 Teilnahme an BKV-Meisterschaftsspielen

  1. Die Spielerpässe aller an einem BKV-Meisterschaftsspiel teilnehmenden Spieler sind vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter abzugeben. Sie sind von diesem im Beisein eines Vertreters jeder Mannschaft vor dem Spiel zu prüfen. Die Spielerpässe verbleiben während des Spiels beim Anschreiber. Alternativ ist die Benutzung eines „Online“-Spielbogens mit online hinterlegten Spielberechtigungen gestattet.
  2. Ist ein Spieler spielberechtigt (§ 10 Absatz 2) und kann dessen Spielerpass nicht vorgelegt werden, so kann der Spieler nur eingesetzt werden, wenn er sich durch ein amtliches Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) legitimieren kann; ist auch dies nicht möglich, so muss sich der betreffende Spieler durch Eintragen seines Geburtsdatums und Unterschrift auf dem Spielberichtsbogen legitimieren und damit der Spartenleitung die Prüfung seiner Spielberechtigung ermöglichen. Der 1. Schiedsrichter hat im Spielberichtsbogen den Namen des Spielers ohne Spielerpass sowie Art und Nummer des Ausweispapiers zu vermerken.
  3. Nimmt ein Spieler an einem Spiel völlig ohne Legitimation teil oder ist er zur Zeit seines Einsatzes nicht spielberechtigt, so hat die Spartenleitung dieses Spiel für die Mannschaft, die diesen Spieler eingesetzt hat, mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis als verloren zu werten.
    Ein Spiel ist durchzuführen, auch wenn von vornherein der Mangel einer Spielberechtigung offensichtlich ist. Der 1. Schiedsrichter hat im Spielberichtsbogen den Namen des Spielers sowie die Umstände, die die fehlende Spielberechtigung begründen zu vermerken.

§ 15 Schiedsrichtereinsatz und Kampfgericht

  1. Der 1. Schiedsrichter und der Anschreiber sind von der Heimmannschaft zu stellen, die auch eine Anzeigetafel zur Verfügung stellt. Der Einsatz eines zweiten Schiedsrichters ist geboten aber nicht obligatorisch. Linienrichter dürfen eingesetzt werden.
  2. Der 1. Schiedsrichter soll einen Schiedsrichterlehrgang erfolgreich absolviert haben.
  3. Bei Nichterscheinen des 1. Schiedsrichters einigen sich die angetretenen Mannschaften unter entsprechendem Vermerk ihrer Mannschaftsführer im Spielberichtsbogen auf einen anderen (ggf. von der Gastmannschaft gestellten) 1. Schiedsrichter.
  4. Sollte nach Absatz 3 keine Einigung möglich sein, so wird das Spiel mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis für die Heimmannschaft als verloren gewertet.

§ 16 Nichtantreten

  1. Tritt eine Mannschaft zu BKV-Meisterschaftsspielen nicht an, so hat dies der 1. Schiedsrichter in einem dennoch mit Aufzählung der angetretenen Spieler auszustellenden Spielberichtsbogen zu vermerken. Die Spartenleitung wertet das Spiel für die nichtangetretene Mannschaft mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis als verloren.
    Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn sie 20 Minuten nach der im Spielplan angegebenen Zeit mit weniger als sechs spielberechtigten Spielern gemäß § 5 Absatz 1 (mindestens zwei Damen) auf dem Spielfeld spielbereit ist.
    Eine Absage am Spieltag gilt als Nichtantreten der Mannschaft.
    Spielverlegungen sollen möglichst nicht vorgenommen werden. Ist eine Spielverlegung unumgänglich, so ist die Spielklassenleitung bei vorgezogenen Spielen gemäß § 17 Absatz 2 zu informieren; bei aufgeschobenen Spielen hat der Spartenleiter bzw. der Mannschaftsführer der absagenden Mannschaft die Spielklassenleitung unverzüglich schriftlich über die Absage zu informieren. Die Spartenleitung legt mit der Bekanntgabe des Spielplanes gemäß § 13 Absatz 4 zwei Ausweichspieltage (-wochen) fest. Kann das Spiel am ersten Ausweichtermin aus Gründen, die die Mannschaft, die das erste Spiel absagte, zu vertreten hat, nicht stattfinden, so wird das Spiel für diese Mannschaft mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis als verloren gewertet. Wird der Termin für das erste Ausweichspiel von der anderen Mannschaft abgesagt, so hat deren Spartenleiter bzw. Mannschaftsführer die Spielklassenleitung unverzüglich schriftlich über die Absage zu informieren und der zweite Ausweichtermin kommt zum Tragen. Sagt nun eine Mannschaft für diesen zweiten Ausweichtermin ab, so wird das Spiel für diese Mannschaft mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis als verloren gewertet.
    Die Ausweichtermine sind jeweils die letztmöglichen Spieltermine. Eine Verschiebung über den jeweils festgesetzten Zeitpunkt hinaus kann nicht vorgenommen werden. Einigen sich die Mannschaften auf frühere Termine, so ist die Spielklassenleitung über den Ausgang der Begegnung gemäß § 17 Absatz 2 zu informieren.
  2. Die Entscheidung nach Absatz 1 kann von der Spielklassenleitung aufgehoben werden, wenn Ausbleiben, Unvollständigkeit oder Verspätung der Mannschaft durch höhere Gewalt eingetreten ist und entsprechend nachgewiesen wird. Die Spielklassenleitung entscheidet gleichzeitig über eine mögliche Neuansetzung des Rundenspiels.
  3. Sollte eine Mannschaft im Spieljahr mehr als zwei Spieltermine aufschieben oder nicht antreten und sollte sich hieraus  eine terminliche Unmöglichkeit zur fristgerechten Durchführung der verbleibenden Spiele ergeben, so entscheidet der Staffelleiter im Sinne der Sportlichkeit über die Wertung der Spiele. In Abstimmung mit dem Gegner vorverlegte Spiele sind unschädlich.
  4. Bei einer Anfangszeit, zu der der Gegner aus beruflichen Gründen nicht erscheinen kann, muss auf das Heimrecht verzichtet werden. Dies ist unverzüglich nach Bekanntgabe des Spielplans den betroffenen Mannschaften mitzuteilen.

§ 17 Spielberichte

  1. Für die Dokumentierung von BKV-Meisterschaftsspielen dürfen nur die von der Spartenleitung des BKV MRW herausgegebenen Spielberichtsbögen verwendet werden. Sie sind von der gastgebenden Mannschaft zu führen. Alternativ kann das von der Staffelleitung zur Verfügung gestellte Online-Formular von der gastgebenden Mannschaft genutzt werden.
  2. Sofern das in §17 I genannte Online-Formular nicht genutzt wird, ist die gastgebende Mannschaft dafür verantwortlich, dass der Spielberichtsbogen vollständig ausgefüllt bis zum siebten Tag nach dem jeweiligen Spiel bei der Spielklassenleitung vorliegt. Zusätzlich muss das Spielergebnis von der Heimmannschaft, spätestens am auf dem Spieltag folgenden Werktag, per E-Mail an die Spielklassenleitung und an den für die Sparte Volleyball benannten BKV-Webmaster übermittelt werden.
  3. Auch bei ausgefallenen Spielen ist gemäß § 15 Absatz 1 ein Spielberichtsbogen auszufüllen; auch wenn Nichterscheinen von Kampfgericht oder 1. Schiedsrichter der Anlass ist. Die Benachrichtigung an die Spielklassenleitung hat in diesem Fall durch die Mannschaftsführung der gastgebenden Mannschaft schriftlich innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu erfolgen.

§ 18 Wertung der Spiele

  1. Die Wertung der Spiele nimmt die Spielklassenleitung anhand der Spielberichtsbögen vor. Bei Spielen, die wegen Zeitmangels abgebrochen werden müssen, werden die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs abgeschlossenen Sätze zur Spielwertung durch die Spielklassenleitung herangezogen; nicht abgeschlossenen Sätze bleiben unberücksichtigt.
    Vor Spielbeginn wird die Uhrzeit, zu der das Spiel beendet sein muss, damit die Halle ordnungsgemäß geräumt werden kann, vom Mannschaftsführer der Heimmannschaft dem Schiedsrichter und dem Mannschaftsführer der Gastmannschaft bekannt gegeben und im Spielberichtsbogen vermerkt. Sollte eine unbegrenzte Spielzeit zur Verfügung stehen, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Ebenfalls wird sich auf eine Kontrolluhr (möglichst die Hallenuhr) geeinigt.
  2. Zur Ermittlung der Rangfolge in den Leistungsklassen erhalten Mannschaften, die nach Sätzen 3:0 oder 3:1 gewinnen drei Punkte. Bei einem Satzergebnis von 3:2 erhält die gewinnende Mannschaft zwei Punkte und die unterlegene Mannschaft einen Punkt.
  3. Bei gemäß § 18 Absatz 1 abgebrochenen Spielen erhalten bei Satzgleichheit beide Mannschaften je einen Punkt. Bei einem Satz-Ergebnis von 2:0 erhält die gewinnende Mannschaft zwei Punkte, bei einem Satzergebnis von 1:0 nur einen Punkt.
  4. Bei Punktgleichheit von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet über die Platzierung die Gesamtdifferenz (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Gesamtdifferenz entscheidet die Anzahl der gewonnen Spiele über die Platzierung.
  5. Bei Punktgleichheit und gleicher Gesamtsatzdifferenz sowie gleichviel gewonnenen Spiele entscheidet über die Platzierung die Gesamtballdifferenz (Subtraktionsverfahren).
  6. Bei Punktgleichheit und gleicher Gesamtsieg- sowie Gesamtballdifferenz entscheiden über die Platzierung die mehr erzielten Bälle.
  7. Sollte gemäß § 18 Absatz 1 bis 5 bei zwei oder mehr Mannschaften keine eindeutige Platzierung möglich sein, die Platzierungen aber über Auf- oder Abstieg in eine andere Leistungsklasse (ggf. über ein Relegationsspiel) entscheiden, so geben die jeweiligen Spiele der aktuellen Spielsaison den Ausschlag, in denen die betroffenen Mannschaften gegeneinander gespielt haben. (Reihenfolge: Punkte-, Satz- dann Balldifferenz) Sollte trotzdem keine eindeutige Entscheidung über die Platzierung möglich sein, so entscheidet das Los.

 

§ 19 Auswahlspiele

  1. Die Spartenleitung hat die Möglichkeit Auswahlmannschaften zu bilden und Auswahlspiele des BKV MRW durchzuführen.

D) Schlussbestimmungen, Proteste und Ordnungsgelder

§ 20 Spielsperren und Feldverweise

  1. Spielsperren werden (z.B. nach § 20 Absatz 4) als Verbandssperre vom Sportausschuss bzw. von der Spartenleitung ausgesprochen. Den Verbandssperren sind Vereinssperren gleichgestellt, wenn sie von der Spartenleitung auf Antrag des Vereins anerkannt werden.
  2. Sperren gemäß Absatz 1 werden auf Antrag der Spartenleitung vom Passwart im Spielerpass eingetragen.
  3. Während eingetragener Sperrzeiten dürfen Spieler nicht an Spielen gemäß § 2 Absatz 1a sowie allen vom Bund Deutscher Betriebssportverbände e.V. und dessen Unterorganisationen (z.B. Westdeutscher Betriebssportverband e.V. und Betriebssportkreisverbände) veranstalteten Spielen oder Turnieren teilnehmen. Andernfalls tritt § 14 Absatz 3 sinngemäß in Kraft.
  4. Bei Feldverweisen für das ganze Spiel sowie Unsportlichkeiten nach dem Spiel hat der 1. Schiedsrichter den Spielerpass einzubehalten und das Vergehen auf dem Spielberichtsbogen festzuhalten. Der Spielerpass ist mit einer schriftlichen Begründung der Maßnahme innerhalb von sieben Tagen der Spartenleitung vorzulegen. Die Spartenleitung kann eine Sperre bis zu drei BKV-Meisterschaftsspielen - im Wiederholungsfall bis zu fünf BKV-Meisterschaftsspielen - gegen den Spieler aussprechen.

§ 21 Proteste

  1. Proteste müssen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen (Notfrist) nach Kenntnis des Protestgrundes schriftlich unter Nachweis der Einzahlung einer Protestgebühr gemäß § 21 Absatz 2 zugunsten des BKV MRW und unter Angabe von Gründen der Spartenleitung eingereicht werden.
    Die Spartenleitung hat Proteste unverzüglich an den Vorsitzenden des Sportausschusses weiterzuleiten, der daraufhin den Sportausschuss gemäß § 3 Absatz 4 einberuft.
  2. Ist die Protestgebühr von 12,50 Euro nicht binnen sieben Tagen nach schriftlicher Einreichung des Protestes eingezahlt, wird der Protest als zurückgezogen betrachtet und nicht mehr bearbeitet. Eventuell anfallende Verwaltungsausgaben müssen bis maximal 20,-- Euro von dem protestierenden Verein übernommen werden.
  3. Protestgründe, die einer zu Pflichtspielen angetretenen Mannschaft vor oder während des Spiels bekannt werden, sind auf Veranlassung ihrer Mannschaftsleitung vom 1. Schiedsrichter im Spielberichtsbogen einzutragen und zu unterschreiben, bevor dieser abgeschlossen wird. Protestgründe, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen beziehen, können nur eingetragen werden, wenn sie vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter angemeldet wurden.
    Ohne Eintragung der Protestgründe können diese nicht für Anträge im Sinne der Rechts- und Strafordnung herangezogen werden.
  4. Die Protesteintragungen sind Anträge im Sinne der VSPO und sind von der Spartenleitung innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.
  5. Die Gebühr für den Berufungsausschuss beträgt je nach Aufwand 12,50 bis maximal 25,-- Euro.
  6. Tatsachenentscheidungen des Schiedsgerichts sind nicht anfechtbar. Offensichtliche Fehlentscheidungen wie z.B. fehlerhafte Regelauslegung können nur angefochten werden, wenn der Protest schriftlich vom Mannschaftsführer auf dem Spielberichtsbogen vermerkt wurde.
  7. Ist dem Protest stattgegeben worden, so wird die Protestgebühr dem protestierenden Verein zurückerstattet.

§ 22 Ordnungsgelder

  1. Die Spartenleitung kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gegen Vereine für Verstöße im BKV-Meisterschaftsspielbetrieb oder bei BKV-Turnieren Ordnungsgelder verhängen. Diese befreien nicht von anderen Folgen, wie sie aus der VSPO entstehen (z.B. Spielverlustwertung); je Spieltag können die Ordnungsgelder nur einmal pro Mannschaft verhängt werden.
    An Ordnungsgeldern fallen an:
    Spielen ohne Spielberechtigung
    (§ 10 Absatz 2) pro Spieler 15,- Euro
    Spielen ohne Spielerpass
    (§ 10 Absatz 2) pro Spieler 2,50 Euro (maximal 7,50 Euro)
    Nichteinsendung eines Spielberichtbogens
    (§ 17 Absätze 2 und 3) 10,- Euro
    verspätete Einsendung
    (bis maximal vier Wochen nach dem Spiel - danach gilt Bogen als nicht eingesandt), unleserlich oder unvollständig ausgefüllte Bögen oder Verwendung eines anderen als unter § 17 Absatz 1 genannten Spielberichtsbogens 5,- Euro
    Nichtantreten einer Mannschaft
    wenn Spielverlust die Folge war (§ 16 Absatz 1) 15,- Euro
    Nichtantreten einer Mannschaft im Wiederholungsfall
    20,- Euro
    Nichtstellung des 1. Schiedsrichters
    20,- Euro
    Zurückziehen einer gemeldeten Mannschaft
    aus dem Pflichtspielbetrieb des laufenden Spieljahres (§ 7 Absatz 5) oder Ausschluss (§ 16 Absatz 3) 25,- Euro
    Nichteinhaltung sonstiger Fristen
    die sich aus der VSPO ergeben 5,- Euro
  2. Verstöße, die mit einem Ordnungsgeld belegt sind, werden dem Verein durch Zusendung eines Ordnungsgeldbescheides mitgeteilt.
  3. Ordnungsgelder sind auf Anforderung des BKV MRW zu zahlen.

§ 23 Inkrafttreten

  1. Diese Spielordnung tritt ab sofort in Kraft. Gleichzeitig sind alle Bestimmungen früherer Spielordnungen aufgehoben.

 

 

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